Erbrecht


„Ihr letzter Wille sollte nicht an letzter Stelle stehen.“

Die Regelung der Erfolge sollte gut überlegt sein. Es gibt mehrere Möglichkeiten, eine Erbschaft zu regeln. Dazu ist es nötig zu wissen, welche Verfügungen gesetzlich möglich sind und worauf zu achten ist (z.B. Pflichtteilsberechtigte, Anordnung von Bedingungen, Unterschiede zwischen Vermächtnis und Testament, Sonderregelungen in Wohnungseigentumsgesetz und Mietrechtsgesetz etc.). Darüberhinaus bedarf es zur Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung der genauen Einhaltung der Formvorschrifen.

Testamente, Kodizille, Vereinbarungen nach § 14 WEG oder Erbverzichte werden von mir im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte registriert, wobei nicht die Urkunde selbst, sondern die Tatsache der Errichtung einer letztwilligen Verfügung registriert wird. Dadurch wird sichergestellt, dass im Falle des Ablebenss des Erblassers der Gerichtskommissär von der Existenz einer letztwilligen Verfügung tatsächlich Kenntnis erlangt.


BEISPIELE:

A und B führen eine Lebensgemeinschaft und schaffen beide Vermögen. A verstirbt ohne Hinterlassung eines Testamentes, sodass die gesetzliche Erbfolge eintritt. Da B als Lebensgefährte kein gesetzliches Erbrecht hat, geht B leer aus.

A überlegt sich gründlich die Aufteilung seines Vermögens und will vor allem Freunde bedenken, die ihn jahrelang unterstützt haben. Er verfasst eine letztwillige Verfügung am Computer und unterschreibt den Ausdruck. Nach seinem Ableben erben die von ihm bedachten Personen nichts, da A Formvorschriften nicht eingehalten hat.

A hat ein antikes Möbelstück, das B besonders gefällt. A teilt B mit, dass ihm dieses nach seinem Tod gehören soll.

B hat nach dem Tod des A keinen Anspruch darauf, da Formvorschriften nicht eingehalten wurden.

A und B haben gemeinsam eine Eigentumswohnung, sie sind daher Eigentümerpartner. A verstirbt und verfügte in seinem Testament, dass C sein Vermögen erben soll. Der Hälfteanteil der Wohnung des A geht jedoch nicht an C, sondern an B, da das Wohnungseigentumsgesetz eine erbrechtliche Sonderregelung enthält. B muss jedoch an die Verlassenschaft einen Übernahmspreis bezahlen, soweit zu Lebzeiten keine diesbezügliche letztwillige Verfügung getroffen wurde.

§ 14 WEG sieht unter anderem vor, dass zu Lebzeiten eine Vereinbarung zwischen den Eigentümerpartnern vor einem Rechtsanwalt oder Notar geschlossen werden kann, um die gesetzliche Regelung abzuändern.


Meine Tätigkeit umfasst insbesondere: