Vorsorgevollmacht und Sachwalterverfügung


Es kann vorkommen, dass aufgrund fortschreitenden Alters und Pflegebedürftigkeit, einer Erkrankung oder eines Unfalles die Fähigkeit, selbst Entscheidungen zu treffen, verloren geht. In einem solchen Fall kann bei Gericht die Bestellung eines Sachwalters angeregt werden, der die Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen hat.


VORSORGEVOLLMACHT

Die Vorsorgevollmacht bietet die Möglichkeit, für den Fall des Verlustes der Entscheidungsfähigkeit, bestimmte Entscheidungen vorweg selbst zu treffen und sohin über das Ende der Entscheidungsfähigkeit hinaus eine selbstbestimmte Lebensgestaltung vorzunehmen. Die Vorsorgevollmacht erlangt erst dann Wirksamkeit, wenn die Entscheidungsfähigkeit wegfällt.

Der Umfang der Vollmacht kann individuell festgelegt werden. Erstreckt sich die Vorsorgevollmacht (auch) auf wichtige Angelegenheiten (z.B. Vermögensangelegenheiten etc.) muss die Vorsorgevollmacht vor einem Rechtsanwalt, Notar oder einem Gericht errichtet werden. Es kann vorweg eine Person zur Vertretung festgelegt werden, deren Aufgabenbereich bindend festgelegt werden kann, sodass damit verhindert wird, dass ein Sachwalter, der eine vom Gericht bestellte und dem Betroffenen meist fremde Person ist, bestellt werden muss. Da die Vorsorgevollmacht daher eine wesentliche Entscheidung beinhaltet, kann sie jederzeit widerrufen werden und ist wie eine letztwillige Verfügung an Formvorschriften gebunden.


SACHWALTERVERFÜGUNG

Mit einer Sachwalterverfügung kann eine bestimmte Person vorweg festgelegt werden, die im Falle, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung vorliegen, vom Gericht zum Sachwalter bestimmt wird. Es können individuelle Wünsche und Vorgaben für diesen Fall geregelt werden. Die gewählte Person muss aber zur Übernahme dieser Verantwortung bereit sein.

Der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Sachwalterverfügung liegt darin, dass mit der Vorsorgevollmacht eine Sachwalterbestellung verhindert werden soll, da die Vertretung vorab geregelt wird, während mit der Sachwalterverfügung vorab die Person des künftigen Sachwalters gewählt werden kann. Zu bedenken ist daher, dass der grundlegende Unterschied in der Kontrolle des Vertreters liegt. Ein Sachwalter unterliegt immer der Kontrolle des Gerichtes, welches zu prüfen hat, ob der Sachwalter im Interesse des Vertretenen handelt. Bei einem mittels Vorsorgevollmacht bevollmächtigten Vertreter gibt es grundsätzlich keine Kontrolle, weshalb diese Variante nur dann gewählt werden sollte, wenn Klarheit über die absolute Vertrauenswürdigkeit besteht.

Die Vorsorgevollmacht bzw. die Sachwalterverfügung wird im zentralen Vertretungsregister registriert.



Der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Sachwalterverfügung liegt darin, dass mit der Vorsorgevollmacht eine Sachwalterbestellung verhindert werden soll, da die Vertretung vorab geregelt wurde, während mit der Sachwalterverfügung vorab die Person des künftigen Sachwalters gewählt werden kann. Zu bedenken ist daher, dass der grundlegende Unterschied in der Kontrolle des Vertreters liegt. Ein Sachwalter unterliegt immer der Kontrolle des Gerichtes, welches zu prüfen hat, ob der Sachwalter im Interesse des Vertretenen handelt. Bei einem mittels Vorsorgevollmacht bevollmächtigten Vertreter gibt es grundsätzlich keine Kontrolle, weshalb diese Variante nur dann gewählt werden sollte, wenn Klarheit über die absolute Vertrauenswürdigkeit besteht.

Die Vorsorgevollmacht bzw. die Sachwalterverfügung wird im zentralen Vertretungsregister registriert.